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Harry W. Mellies

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Wer muss die Maklerprovision zahlen?



ERKLÄRUNGSFILM

Maklerprovision.

Verteilung der Maklercourtage wurde neu geregelt Das Gesetz führt neue Regelungen für die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen ein. Insbesondere ist es künftig nicht mehr möglich, die Maklercourtage vollständig dem Käufer aufzubürden, wenn (auch) der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Ziel des Gesetzes ist, private Käufer von Wohnimmobilien von Kauf-nebenkosten zu entlasten.
Anmerkung: Leider hat der Gesetzgeber die Grunderwerbssteuer nicht gesenkt.
Wird ein Makler aufgrund zweier Maklerverträge sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig, kann er eine Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen. Wenn der Makler mit einer Partei vereinbart hat, für diese unentgeltlich tätig zu sein, kann er auch von der anderen Partei keine Vergütung beanspruchen.
Hat dagegen nur eine Partei den Makler beauftragt, muss diese die Maklervergütung zahlen. Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen. Zudem muss der Auftraggeber des Maklers zunächst nachweisen, dass er die Courtage gezahlt hat, bevor er von der anderen Vertragspartei deren Anteil verlangen kann.
Von Mellies Immobilien und seinen Partnern wird das Ergebnis positiv bewertet. „Mellies Immobilien versteht sich als Mittler zwischen zwei Parteien mit unterschiedlichen Interessen“, sagte Harry W. Mellies in einem Interview. „Wir unterstützen, mit unserem Knowhow und ständiger Weiterbildung als Sachverständige, Käufer und Verkäufer.
Es ist daher fair, dass in Zukunft auch beide für die erbrachten Leistungen zahlen. Das neue Gesetz wurde lange erwartet und ich sehe es als Chance, da es die Rolle des Maklers als Vermittler und Berater mit Sachverstand zwischen Käufer und Verkäufer stärkt.“

Die neue Provisionsregelung gilt explizit nur für Maklerverträge, die den Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern (auch Doppelhaushälften) betreffen. Dies übrigens auch, wenn die Objekte vermietet sind. Die neue Provisionsregel greift zudem nur, wenn die Käufer Verbraucher sind.

Gewerbeobjekte oder Anlageimmobilien wie Mehrfamilienhäuser, über 2 Wohnungen oder Häuser, Grundstücke usw. sind weiterhin 5 % Provision + MwSt. üblich.

Bei Wohnimmobilien zur Vermietung fällt für den Mieter keine Provision an ! 

Bei Gewerbeimmobilien beträgt die Provision das 2,38-fachbe bis 3,50-fache, der Nettokaltmieten inkl. MwSt.: Hier wird die Provision in der Regel von den Eigentümern übernommen.

Aufgrund des höheren Aufwandes müssen wir die Provision bis einem Kaufpreis von 45.000 € pauschal auf 2.500 € + 475 € = 2.975 € festlegen.

Die drei Varianten bei selbstgenutzten Einfamileinhäuser und Wohnungen
Variante A

Teilung der Provision
Der Makler schließt mit beiden Parteien einen Maklervertrag. Käufer und Verkäufer teilen sich die Provision und bezahlen beide das gleiche. - Je 2,9 % inkl. MwSt für Selbstgenutzte Immobilien

Variante B

Käufer bezahlt maximal 50%
Der Makler schließt nur mit dem Verkäufer einen Vertrag. Der Käufer übernimmt maximal die Hälfte der mit dem Verkäufer vereinbarten Provision.

Variante C

Verkäufer übernimmt die Provision zu 100%
Der Makler schließt nur mit dem Verkäufer einen Vertrag. Der Verkäufer übernimmt die Provision vollständig.

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